Die Annahme als Kind bei Minderjährigen

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Die Adoption ist ein sowohl juristisches als auch gesellschaftliches Thema. Es ist außerordentlich wichtig, elternlose Kinder in die Gesellschaft ein zu integrieren. Durch eine Adoption werden Kinder, die elternlos sind oder finanziell schwache Eltern haben, vor Kriminalität geschützt. Daneben wird dabei auch das öffentliche Interesse gewahrt. Bei der Adoption muss darauf geachtet werden, dass es sich nicht in einen Kindeshandel umwandelt. Aus diesem Grund muss die Adoptionsvermittlung streng geregelt sein. Bei einer Adoption muss auch die Psyche des Kindes in Betracht gezogen werden.

Die vorliegende Arbeit wird sich mit dem Annahme als Kind bei Minderjährigen und Volljährigen beschäftigen. Das Adoptionsrecht ist in den §§ 1741-1772 BGB geregelt worden. Daneben gibt es zahlreiche internationale Übereinkommen für das Adoptionsrecht. Hierzu zählen das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989 („UN-Kinderrechtekonvention“) und das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.5.1993.

A. Die Annahme als Kind bei Minderjährigen, gemäß §§ 1741-1767 BGB

Eine Minderjährigenadoption liegt dann vor, wenn man unter 18-jährige Kinder adoptiert.

I. Die Voraussetzungen für die Annahme von Minderjährigen

Das Familiengericht entscheidet über die Adoption gemäß § 1742 BGB auf Antrag den Annehmenden. § 1741 BGB umfasst die grundlegenden Voraussetzungen für die Annahme als Kind. Hierbei ist die Annahme dann zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses erwartet werden kann. Unabhängig von der genetischen Abstammung wird durch die Adoption ein künstliches Verwandtschaftsverhältnis geschaffen.

Hierfür muss das Kind minderjährig sein. Von Geburt an bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist ein Kind minderjährig. Wenn das Kind im Laufe des Verfahrens volljährig wird, wird das Verfahren nicht erfolgreich. An dieser Stelle kommt die Annahme als Kind bei Volljährigen gemäß § 1767 BGB in Betracht.

1. Zulässigkeit der Annahme, gemäß § 1741 BGB

Im Folgenden werden die weiteren Voraussetzungen im Einzelnen dargestellt.

a. Förderung des Kindeswohls

Die Annahme muss dem Wohl des Kindes dienen. Das Förderungsprinzip ist hierbei ausschlaggebend. Entscheidend ist, ob das Kind sich wohl fühlen wird. Wichtig ist an dieser Stelle, dass das Kind ein neues zu Hause bekommt und ein neuer Familienverband entstehen kann. Die Annahme muss der Besserung der Lebensverhältnisse des Kindes dienlich sein.

Zudem muss der Annahmewillige in der Lage sein, das Kind zu betreuen und zu erziehen. Aus diesem Grund kann ein Gesundheitstest angeordnet werden, um zu prüfen, ob der Annahmewillige psychisch und körperlich für die Zulassung der Adoption geeignet ist.

b. Entstehung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Dabei wird als Kriterium festgelegt, dass zwischen dem Annahmewilligen und Kind eine familiäre Beziehung entstehen muss. Bei Stiefeltern besteht bereits ein solches Verhältnis. Der Annahmewillige und das Kind müssen eine angemessene Zeit zusammenleben, um feststellen zu können, ob eine solche Beziehung zwischen Kind und Annahmewilligen aufgebaut werden kann. Andernfalls ist diese Feststellung nicht möglich.

2. Mindestalter, gemäß § 1743 BGB

Bei einer Adoption ist entscheidend, dass das Kind durch den Annehmenden erzogen wird. Aus diesem Grund muss der Annehmende geschäftsfähig sein. Der Annehmende muss psychisch in der Lage sein, das Kind zu erziehen. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass eine Adoption nicht nur der Heilung der Kinderlosigkeit dient, sondern das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnis den entscheidenden Grund einer Adoption darstellt.

3. Probezeit, gemäß § 1744 BGB

Zunächst kommt in § 1744 BGB die Adoptionspflege in Betracht. Vor der Adoption ist die Pflegezeit außerordentlich wichtig. Dadurch kann man feststellen, ob zwischen Kind und Annehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen kann. Grund dafür ist, das Kind vor einer gescheiterten Adoption zu schützen.

Nach der Probezeit muss festgestellt werden, ob die Eltern für die Entstehung des Kindeswohls geeignet sind, ob also zwischen Kind und Annehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis zustande gekommen ist. Während der Probezeit trägt der Annehmende das Sorgerecht.

4. Verbot der Annahme, gemäß § 1745 BGB

Gemäß § 1744 BGB ist die Annahme ausgeschlossen, wenn das überwiegende Interesse der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden beeinträchtigt werden. Vermögensrechtliche Interessen können in Betracht kommen, dürfen aber nicht entscheidend sein. Zudem werden die Interessen der Kinder sowie das Interesse des angenommenen Kindes abgewogen. Die leiblichen Kinder dürfen nicht das Adoptionsverhältnis verweigern. Die leiblichen Kinder haben kein Recht, eine Einwilligung für die Adoptionsverhältnis zu erteilen. Wenn die Interessen der leiblichen Kinder und der Anzunehmende gleich zu gewichten sind, überwiegen nicht die Interessen der Kinder. Das Annahmeverhältnis soll scheitern, wenn die Interessen der leiblichen Kinder gegenüber den Anzunehmenden überwiegen.

II. Einwilligung in die Adoption, §§ 1746-1750 BGB

Des Weiteren müssen die Einwilligungen des Kindes, der Eltern und des Ehegatten des Annehmenden vorliegen. Daneben muss der Wille des Annehmenden bereits beim Antrag auf die Annahme bestehen.

Unter einer Einwilligung ist gemäß § 1746 BGB die vorherige Zustimmung zu verstehen. Die nachträgliche Zustimmung ist bei einer Adoption grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Einwilligung ist bedingungs- und befristungsfeindlich und formbedürftig. Sie muss höchstpersönlich erteilt werden. Zudem muss sie notariell beurkundet werden.

Die Einwilligung darf nicht durch den Stellvertreter erteilt werden, da dies ein höchstpersönliches Recht ist.

III. Beschluss des Familiengerichts, § 1752 BGB

Hierzu wird das Gericht prüfen, ob die Annahmevoraussetzungen bereits vorliegen. Zudem muss das Gericht die Gutachten vom Jugendamt oder von der Adoptionsvermittlungsstelle beachten. Des Weiteren muss das Kind während der Verhandlung angehört werden. Natürlich wird auch darauf geachtet, ob die gesetzlichen Erfordernisse und die sachliche Rechtfertigung der Adoption vorliegen. Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, wird das Gericht die Adoption aussprechen.

Falls der Anzunehmende während des Verfahrens volljährig wird, ist der Antrag auf eine Volljährigenannahme zurückzuweisen. Für die Volljährigenadoption muss ein neuer Antrag gestellt werden. In diesem Fall müssen die Voraussetzungen der Volljährigenadoption vorliegen.

Bis zum Wirksamwerden der Annahme kann der Antrag zurückgenommen werden. Der Beschluss wird mit der Zustellung an den Annehmenden wirksam. Wenn der Annehmende gestorben ist, muss der Beschluss an das Kind zugestellt werden. Die Adoption kann nur durch einen gerichtlichen Beschluss aufgehoben werden.

Gemäß § 1753 Abs. 1 BGB wird das Annahmeverfahren nach dem Tod des Anzunehmenden beendet. Jedoch bleibt das Annahmeverfahren wirksam, auch wenn der Annehmende während des Verfahrens stirbt. Allerdings wird der Ausspruch nach dem Tod des Annehmenden zulässig, wenn er den Antrag beim Familiengericht eingereicht, ihn notariell beurkunden lassen oder den Notar für die Einreichung des Antrags zum Gericht ermächtigt hat. Eine nach dem Tod des Annehmenden erfolgte Annahme wirkt auf den Zeitpunkt vor dessen Tod zurück.

IV. Wirkung der Annahme, gemäß §§ 1754 ff. BGB

Durch den Annahmebeschluss erhält das angenommene Kind neue Verwandte. Das adoptierte Kind besitzt die gleiche rechtliche Stellung wie ein leibliches Kind. Der Annehmende erhält auch die elterliche Sorge. Kinder des Annehmenden und das angenommene Kind werden Geschwister. Wenn beide Eltern in die Adoption eingewilligt haben, wird das Kind ein gemeinschaftliches Kind. Die Eltern der Annehmenden werden Großeltern des angenommenen Kindes. Andererseits wird die Beziehung zu der Herkunftsfamilie aufgelöst. Durch die Annahme erlischt das verwandtschaftliche Interesse des Kindes zu seinen bisherigen Verwandten. Dagegen wird bei der Stiefkindadoption die verwandtschaftliche Beziehung des Kindes nur zum anderen Elternteil und dessen Verwandten erloschen. Dadurch wird das Kind als das gemeinschaftliche Kind angesehen.

Nach der Annahme erhält das Kind als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Bei der Einzeladoption ist die Übertragung der Familiennamen zwingend. Auch die Adelsprädikate werden gemäß § 1757 Abs. 1 BGB durch die Annahme erworben, wenn sie nicht rein persönlich verliehen worden sind. Falls das Kind verheiratet ist, sollte dem Angenommenen ein Wahlrecht zustehen, ob er den alten Begleitnamen oder den neuen Geburtsnamen als Begleitnamen führen möchte. Die Namensänderung erstreckt sich auf den Ehegatten, wenn der Ehegatte vor dem Gerichtsbeschluss gegenüber dem Familiengerichts eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgibt. Die Zustimmung des Ehegatten muss vor dem Ausspruch der Adoption abgegeben worden sein. Eine nachträgliche Zustimmung ist unwirksam. Mit der Adoption kann der Vorname durch das Gericht geändert werden.

Durch die Minderjährigenadoption kann das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn der Annehmende die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

B. Schlussbetrachtung

Hierfür muss beachtet werden, dass die Adoption für das Kindeswohl dienlich ist oder bei der Volljährigenadoption sittlich gerechtfertigt ist. Das Familiengericht muss die Adoption in alle Hinsicht überprüfen und feststellen, dass die Adoption für das Kind erforderlich ist. Die Adoption dient nicht nur zum Befrieden der persönlichen Bedürfnisse, sondern es dient, dass das Kind durch die Adoption in einem neuen Familienverband eingegliedert wird. Dadurch kann das öffentliche Interesse vor der Kriminalität geschützt werden. Da die Kinder durch die Familie in die Gesellschaft integriert werden. Die Folgen der Adoption sind in soziale und gesellschaftliche Hinsicht ziemlich umfassend. Natürlich muss durch das Gericht beachtet werden, dass die Adoption durch die Menschen nicht missbraucht werden soll. Bei der Nichteinhaltung der Regelungen wird die Adoption sehr nachteilhaft werden. Aus diesem Grund hat das Familiengericht eine wesentliche Aufgabe, die Voraussetzungen der Adoption zu überprüfen. Wenn die Adoption fehlgeschlagen ist, wird das Kind psychisch beeinträchtigt sein.

Zum Schluss kann man sagen, dass die Adoption eine erhebliche Funktion für die Kinder hat. Aber das Familiengericht muss streng beachten, dass die alle erforderliche Voraussetzungen der Adoption für Minderjährige und für die Volljährige vorliegen. Das Gericht muss genauer feststellen, dass zwischen den Annehmenden und den Anzunehmenden eine Eltern-Kind-Verhältnis bestehen wird. Bei der Entscheidung muss das Gericht die Interessen die leiblichen Kinder nicht außer Acht lassen. Das Kindeswohl muss immer Vorrang haben. Damit die Adoption dem Kindeswohl dienen wird.

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Av. Anıl Coşkun, LL.M (Mainz)

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